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Wer ist bewerbungsberechtigt?

Grundsätzlich antragsberechtigt sind alle Kommunen, Landkreise, Landgemeinden und Kleinstädte aus dem ländlichen Raum.

Pro Kommune und Landkreis kann nur ein Antrag gestellt werden, jedoch können sich mehrere Kommunen eines Landkreises konkurrierend bewerben.

Die Landesmusikräte nominieren aus den eingegangenen Anträgen eine Auswahl, über die die Jury entscheidet.

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